FLASH NEWS – NEUES AUS DEM FRANZÖSISCHEN ARBEITSRECHT

Nicht zu Unrecht hat das französische Arbeitsrecht den Ruf, sehr arbeitnehmerfreundlich zu sein.

Die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung des Kassationshofs (französisches BGH) bezeugen dies.

Die Saga der Entstehung von Urlaubsanspruch während Krankenzeiten

Anders als in Deutschland, wo der BAG schon lange entschieden hat, dass der Erwerb von Urlaubsanspruch nicht davon abhängt, dass der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, in dem er Urlaub beanspruchen kann, auch tatsächlich gearbeitet hat, ergibt sich aus den derzeit geltenden Vorschriften des französischen Arbeitsgesetzbuchs grundsätzlich genau das Gegenteil. In einem spektakulären Urteil des Kassationshofs vom 13. September 2023 wurde jedoch entschieden, dass die französischen Vorschriften nicht EU-Recht konform sind und somit Krankenzeiten effektiven Arbeitszeiten gleichzusetzen sind. Die zusätzlichen Kosten für die Arbeitgeber aus dieser kompletten Kehrtwende wurden auf über 2 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Darauf erfolgte eine Frage auf Verfassungskonformität der betroffenen Artikel des französischen Arbeitsgesetzbuchs, die am 8. Februar 2024 durch den französischen Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) bejaht wurde.

Dennoch können französische Arbeitgeber nicht aufatmen, denn sowohl die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte als auch verschiedene Berufungsgerichte folgen weiter dem höchstrichterlichen Urteil des Kassationshofs und sprechen Arbeitnehmern Urlaubsanspruch auch während Krankheitszeiten zu.

Die französische Regierung hat in diesem Zusammenhang eine Gesetzesänderung angesagt.

Arbeitgeber von Mitarbeitern in Frankreich sollen daher vorsorglich Urlaubsansprüche während Krankheitszeiten zugestehen.

Unlautere Beweismittel sind nicht unbedingt unzulässig

Seit einem Urteil des Kassationshofs aus dem Jahr 2011 galt die Regel, dass ein Beweis, der auf unlautere Weise, d.h. im Unwissen einer Person, basierend auf einem Manöver oder einer List, erlangt wurde, vom Richter nicht berücksichtigt werden darf.

In zwei Urteilen vom 22. Dezember 2023 zugunsten von Arbeitgebern hat der Kassationshof seine Rechtsprechung gelockert, indem er entschieden hat, dass bei Vorliegen von unlauteren Beweisen eine Rechts- und Interessenabwägung vorzunehmen ist. Somit können eigentlich unzulässige Beweise (z.B. illegale Videoaufzeichnungen, Registrieren von Gesprächen, Kopien privater Facebook-Korrespondenz, etc.) als Beweise geltend gemacht werden, insofern sie:

  • Durch einen konkreten Grund gerechtfertigt sind
  • Sie die einzige Möglichkeit darstellen, den Beweis zu erbringen
  • Zeitlich begrenzt sind
  • Der Zugang zu diesen Beweisen streng begrenzt ist.

Diese Rechtsprechung kann gegebenenfalls in der Zukunft die arbeitgeberseitige Beweislast erleichtern, man darf jedoch nicht die Gefahr auf Arbeitnehmerseite unterschätzen, denn auch hier können unlautere Beweise zukünftig zum Tragen kommen.

Verschärfte Überwachungspflicht von Arbeitszeiten bei Jahrestagespauschalen

Jahrestagespauschalen (forfaits jours), die das deutsche Recht nicht kennt, sind gerade bei ausländischen Arbeitgebern von Mitarbeitern in Frankreich sehr beliebt. Sie ermöglichen es, mit Mitarbeitern, die autonom ihre Arbeitszeit gestalten können, eine Jahrestagespauschale von 214/218 Arbeitstagen pro Jahr (je nach Tarifvertrag) zu vereinbaren, an denen der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig ist. Die restliche Zeit besteht aus Arbeitszeitausgleich (RTT), Urlaubs- und Feiertagen.

Der Fallstrick liegt jedoch in der Überwachung der tatsächlichen Arbeitszeit, die 11 Stunden pro Tag nicht überschreiten darf und mindestens einen wöchentlichen Ruhetag garantieren muss, sowie eine allgemeine Verfolgung der angemessenen Arbeitslast voraussetzt. Ist eine solche Überwachung anhand schriftlicher Beweise auf Arbeitgeberseite nicht eindeutig nachzuweisen (durch wöchentliche Aufstellungen mit Arbeitszeiten/Ruhepausen, regelmäßige Gespräche mit dem Mitarbeiter mit gegengezeichneten Gesprächsprotokollen, etc.), hat der Kassationshof in einem Urteil vom 10. Januar 2024 entschieden, dass die Jahrestagespauschale nichtig ist und der Arbeitnehmer rückwirkend alle Überstunden geltend machen kann, was bei einer gesetzlichen 35-Stunden-Woche sehr schnell zu horrenden Beträgen führen kann.

Wir raten dringend allen Arbeitgebern, diese Pflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, die Rechnung kann sonst unangenehm hoch werden.

Unser German Desk stehet Ihnen jederzeit für Rückfragen oder weitere Auskünfte im Arbeitsrecht, gerne auch im Vertrags-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht, zur Verfügung.

Nicola Kömpf Partnerin Avocate au Barreau de Paris Rechtsanwältin Berlin  Mathilde Gicquel Angestellte Rechtsanwältin Avocate au Barreau de Paris  

Alerion Avocats German Desk: Wir haben uns gefreut, gestern die Mitglieder des Rechstausschusses der deutsch-französischen Handelskammer bei uns zu einer Konferenz zum Thema Künstliche Intelligenz in der Rechtsberatung

Alerion Avocats German Desk: Wir haben uns gefreut, gestern die Mitglieder des Rechstausschusses der deutsch-französischen Handelskammer bei uns zu einer Konferenz zum Thema

Künstliche Intelligenz in der Rechtsberatung

mit Stéphane Bereux und Raphaël Arroche, co-founders von Jimini AI, zu empfangen.

Die Rechtskommission ist eine organisierte Expertenrunde, die sich regelmäßig trifft und sich zur aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung und der Gesetzesentwicklung austauscht.

Flash Info – Sorgfaltspflicht – erste Verurteilung in Frankreich

Während die Europäische Union in Kürze über eine „Sorgfaltspflicht-Richtlinie“ abstimmen wird und die Debatten darüber zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten hitzig sind, wurde in Frankreich zum ersten Mal eine Gesellschaft, „La Poste“ wegen verschiedener Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht, gemäß frz. Gesetzgebung, verurteilt und die praktische Umsetzung dieser Pflicht näher erläutert.

I. Rechtsrahmen in Frankreich

Vom Ansatz ähnlich dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, hat der frz. Gesetzgeber schon am 27. März 2017[1], nach dem Unglück in Rama Plaza in Bangladesch im Jahr 2013, ein Gesetz erlassen, das eine verstärkte Sorgfaltspflicht und insbesondere die Erstellung eines „Sorgfaltsplans“ für Gesellschaften vorsieht, die direkt oder indirekt über Tochtergesellschaften mehr als 5.000 Arbeitnehmer in Frankreich oder 10.000 Arbeitnehmer weltweit beschäftigen.

Dieser Plan soll die Risiken eines schwerwiegenden Schadens in der gesamten Wertschöpfungskette identifizieren und soweit möglich verhindern. Der Plan muss u.a. eine Abstimmung mit allen Beteiligten, eine Risikokartierung, ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Tochtergesellschaften, Subunternehmern und Zulieferer, angemessene Maßnahmen zur Risikominderung oder -vermeidung, einen Warnmechanismus und einen Sammelmechanismus für Warnmeldungen, die Überwachung der umgesetzten Maßnahmen und die Bewertung der Effizienz beinhalten.

Das französische Gesetz bleibt jedoch relativ vage, was die praktische Umsetzung dieser Sorgfaltspflicht betrifft.

Im Falle eines Verstoßes kann jede Person mit einem berechtigten Interesse die Gesellschaft abmahnen, die Vorschriften zu beachten. Wenn eine solche Abmahnung mehr als drei Monate erfolglos bleibt, kann das Landgericht („Tribunal Judiciaire“) entweder angerufen werden, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder direkt eine Klage zur Hauptsache gegen die Gesellschaft erhoben werden.

II. Entscheidung des „Tribunal Judiciaire“ von Paris vom 5. Dezember 2023[2] (Sud PTT gegen La Poste)

In diesem Fall hatte die Gewerkschaft Sud PTT Klage bei dem „Tribunal Judiciaire“ von Paris auf Prüfung des Inhalts des Sorgfaltsplans der „La Poste“ erhoben.

Interessant an diesem Urteil ist, dass ein französisches Gericht zum ersten Mal den Inhalt der Sorgfaltspflicht präzisiert hat.

Laut dieser Entscheidung geht es nicht nur darum, eine Methode für die Kartographie der bestehenden Situationen zu erstellen, sondern präzise die praktischen Risiken aus jedem Vertrag der Kette herauszuarbeiten und die entsprechenden praktischen Maßnahmen, wie die Risiken vermindert oder vermieden werden können, gegenüberzustellen.

Jeder Zuliefervertrag muss in seiner praktischen Anwendung geprüft werden, was voraussetzt, dass alle Beteiligten, d.h. die Gewerkschaften sowie die Zulieferer, in die Risikobewertung und die Umsetzung der entsprechenden Gegenmaßnahmen eingebunden werden, was laut Gericht von der „La Poste“ versäumt wurde.

Weiter muss die praktische Umsetzung der Maßnahmen, sowie die Verfolgung von Warnhinweisen gesichert sein, um ein ordnungsgemäßes Risikomanagement zu gewähren und psychosoziale Risiken zu vermeiden.

Das Pariser Gericht hat folglich eine Verletzung der Pflichten durch die „La Poste“ festgestellt und diese aufgefordert, ihren Sorgfaltsplan entsprechend zu überarbeiten. Das Gericht hat jedoch nicht in den Plan eingriffen und hat keine präzisen Änderungen vorgegeben.

Diese Entscheidung ist interessant, weil es die Erste ist, sie der Sorgfaltspflicht klar einen praktischen Aspekt zugeordnet hat und präzisiert hat, dass alle Beteiligten einzubeziehen sind.

Ob die geplante EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht, die zunächst für den 9. und dann für den 14. Februar 2024 geplant war und nun auf ein noch unbestimmtes Datum verschoben wurde, nur theoretische oder die oben kommentierten praktischen Aspekte beinhalten wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird die Sorgfaltspflicht zweifellos ein Gesprächsthema bleiben, denn zukünftig werden die Schwellenwerte auch in Frankreich sinken und weitaus mehr Firmen als heute werden unter diese Vorschriften fallen.

Unser German Desk steht Ihnen jederzeit für Rückfragen oder weitere Auskünfte im Arbeits-, Gesellschafts-, Handels-, und Insolvenzrecht zur Verfügung.

Nicola Kömpf, Partner und Mathilde Gicquel, angestellte Rechtsanwältin.


[1] siehe Artikel L. 225-102-4 und 5 des französischen Handelsgesetzbuches.

[2] Tribunal Judiciaire de Paris, 5. Dezember 2023, n° 21/15827, Sud PTT c/ S.A. La Poste.

Internationale Mobilität – arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Problemstellungen aus der Praxis (Teil II)

Zum Trendthema „Internationale Mobilität – arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Problemstellungen aus der Praxis“ hat Frau RAin Nicola Kömpf, Partnerin bei Alerion Avocats und Leiterin des German Desk, gestern gemeinsam mit Kollegen der Kanzleien BMH, GVV und CMS im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Rechts- und Steuerausschusses der AHK Paris, vorgetragen.

Anhand zwei praktischer Fälle wurden verschiedene Themen rund um die Entsendung eines oder mehrerer Arbeitnehmer oder Geschäftsführer durch eine deutsche Firma in ihre frz. Tochtergesellschaft oder zu Kunden in Frankreich erörtert.

Wie kann man Handelsverträge flexibler gestalten?

Sollten Sie sich diese Frage stellen, nehmen Sie unbedingt am Dienstag, den 24. Januar 2023 um 14 Uhr, an dem von der AHK Frankreich / Chambre Franco-Allemande de Commerce et d’Industrie organisierten und von Frau Rechtsanwältin Nicola Chaudessolle der Kanzlei SOFFAL und Frau Rechtsanwältin Nicola Kömpf der Kanzlei  ALERION in Französisch moderierten Webinar teil!

Das gleiche Webinar findet am 26. Januar 2023 um 14Uhr in deutscher Sprache statt.

Neuer Managing Partner bei Alerion

Die Partner der Kanzlei Alerion haben Pierre-Olivier Brouard, Partner in der Abteilung M&A und Private Equity, zum Managing Partner ernannt. Er tritt an die Stelle von Philippe Pescayre, Partner in der Steuerabteilung, der diese Position seit neun Jahren innehatte.

Pierre-Olivier Brouard, einer der Gründer der Kanzlei, arbeitet somit mit Nicola Kömpf, Partnerin des German Desk, und Stanislas Vailhen, Partner der Steuerabteilung, im Vorstand von Alerion zusammen, der das Management der Kanzlei leitet.

Pierre-Olivier Brouard erklärt: „Ich übernehme die Rolle des Managing Partners, die ich bereits bei der Gründung der Kanzlei vor 20 Jahren innehatte, mit dem Ziel, die Übergabe der Leitung der Kanzlei an die neue Generation zu fördern, indem ich die Struktur weiter modernisiere und ihre Entwicklung vorantreibe. Glücklicherweise wird der Managing Partner bei seiner Aufgabe von der Kollegialität des Vorstands und den beteiligten Unterstützungsteams gut unterstützt, so dass er seine Akten und sein Team weiterführen kann“.

In der Corporate-Abteilung, die in den letzten Jahren mit nunmehr vier Partnern und über zwanzig Mitarbeitern, die in zwei Teams organisiert sind, stark gewachsen ist, berät und begleitet Pierre-Olivier Brouard eine Vielzahl von Mandanten bei ihren M&A- und Private-Equity-Transaktionen.

Alerion wird auf der Jahreskonferenz der IBA in Miami vertreten sein

Alerion wird auf der Jahreskonferenz der International Bar Association (IBA) in Miami durch eine Delegation von vier Partnern vertreten sein: Jacques Bouyssou, Nicola Kömpf, Philippe Pescayre und Corinne Thiérache.

Wie üblich wird die Kanzlei bei einem Empfang am 31. Oktober im Standard Hotel Kollegen aus der ganzen Welt empfangen.

Die IBA-Konferenz bietet Alerion die Gelegenheit, seine Beziehungen zu Kanzleien aus den wichtigsten Wirtschaftsstandorten der Welt zu stärken, um seine Mandanten bei ihrer internationalen Entwicklung zu unterstützen.

Neue Partnerin bei Alerion – Fahima Gasmi wird zur Partnerin im Bereich Umweltrecht befördert

Wir freuen uns die Beförderung von Fahima Gasmi zur Partnerin im Bereich Umweltrecht bekannt zu geben.

Fahima ist seit 2005 bei Alerion, zuerst als Referendarin, dann als Junior- und Senior-Anwältin und Counsel seit 7 Jahren. Sie hat sich als engagierte und ausgezeichnete Anwältin erwiesen.

Sie wird von nun an die Praxisgruppe Umweltrecht leiten, sowie ihre Tätigkeit in den Bereichen Immobilienrecht, Städtebaurecht, industrielle Risiken und Bergbaurecht fortsetzen.

Fahima hat eine besondere Kompetenz im industriellen Umweltrecht entwickelt. Sie berät und vertritt ihre Mandanten umfassend in allen umweltrechtlichen Fragestellungen und insbesondere im Rahmen der Errichtung (Bauphase mit Stadtplanungsgenehmigungen, ICPE-Verfahren, etc.), dem Betrieb von Energie- und Industrieanlagen (Entwicklung der Betriebsbedingungen, Beziehungen mit der DREAL und verschiedenen frz. Verwaltungsorganen, etc.), deren Erweiterung, Sanierung und auch Stilllegung, sowie im Bereich der Erneuerbaren Energien. Sie begleitet Planungsträger und Projektentwickler von der Idee über die Umsetzung bis zur Stilllegung oder Erneuerung.

Sie arbeitet auch eng mit unserer M&A-Abteilung bei Audits, die den Erwerb/Verkauf von Immobilien, auf denen Industrieanlagen betrieben werden, zusammen.

Sie berät und vertritt ihre Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vor allen frz. Gerichten und Schiedsgerichten.

Durch Fahimas Beförderung zur Partnerin wird das Dienstleistungsangebot unserer Kanzlei weiter ausgebaut und unser Integrationsmodell bestätigt.

Entdecken Sie unsere Praxisgruppe – Umweltrecht

Deutsch-Französischer Freundschaftstag – 22. Januar 2022

Die deutsch-französische Freundschaft, besiegelt durch den Elysée Vertrag vom 22. Januar 1963, wurde durch den « Vertrag von Aachen » vom 22. Januar 2019 nochmals verstärkt.

Frankreich ist Deutschlands wichtigster Partner in Europa und umgekehrt, was sich durch den regen Austausch in den Bereichen Kultur, Ausbildung und natürlich der Wirtschaft zeigt.

Wie sehr beide Länder miteinander verbunden sind, wird auch an den Entwicklungen beider Rechtsordnungen deutlich, die mehr und mehr zusammenwachsen und die Erfahrungen des Partnerlands jeweils in ihre eigene Gesetzgebung einfließen lassen.

Ein gutes Beispiel ist die französische Sicherheiten- und Insolvenzrechtsreform vom 15. September 2021, in der versucht wurde, die Stellung der Gläubiger dem deutschen Modell anzunähern.

Unser Team deutsch-französischer Anwälte (German Desk, Alerion) steht zu Ihrer Verfügung, um Sie bei Ihren Projekten beiderseits des Rheins zu begleiten und freut sich, gemeinsam mit Ihnen den deutsch-französischen Freundschaftstag zu feiern!