COVID 19 und Kurzarbeit in Frankreich

06 April 2020
Nicola Kömpf

Laut Art. R. 5122-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs können Unternehmen in Ausnahmesituationen Kurzarbeit beantragen.

Im Rahmen der allgemeinen sanitären Krise hat die französische Regierung diese Regelungen wie folgt angepasst:

Welche Folgen hat Kurzarbeit auf die laufenden Arbeitsverträge?

Während der Kurzarbeitsperioden wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt, aber nicht beendet. Die Arbeitnehmer dürfen während dieser Zeit nicht arbeiten und auch nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Welchen Ausgleich erhält der Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich vom Arbeitgeber 70% (mit einem Höchstwert von 4,5 des Mindestlohns (SMIC)) seiner vorherigen Bruttovergütung (d.h. ungefähr 84% seines Nettogehalts).

Diese Entschädigung soll zu 100% vom Staat getragen werden, ohne Anwendung der sonst geltenden Höchstwerte.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Gehalt bis zu 100% aufzustocken. Die Differenz ist in diesem Fall vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Die Entschädigung, die vom Staat getragen wird, ist zu 100% Sszialabgabenfrei, bis auf den Solidaritätszuschlag von 6,2% auf 98,25% der Entschädigung.

Diese Entschädigung ist jedoch, wie jedes Einkommen, einkommenssteuerpflichtig.

Muss der „CSE“ Wirtschafts- und Sozialausschuss (früher Betriebsrat) vor Beantragung von Kurzarbeit informiert oder befragt werden?

Grundsätzlich müssen Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern den CSE vorab befragen. Ist dies nicht möglich, z.B. per Visiokonferenz, ist die Unmöglichkeit zu dokumentieren und die Befragung so bald wie möglich nachzuholen.

In Firmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern ist keine Befragung, sondern nur eine Informationspflicht vorgesehen.

In Unternehmen ohne Personalvertretung sollten die Arbeitnehmer direkt, über die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit und die Anzahl und eventuelle Kategorie der betroffenen Arbeitnehmer informiert werden.

Wo muss der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?

Alle Anfragen laufen über das spezielle Portal.

Grundsätzlich müssen die Anträge vor Umsetzung der Kurzarbeit gestellt werden, laut der letzten Verordnungen ist dies jedoch noch bis zu 30 Tagen nach Beginn der Kurzarbeit möglich.

Die Anfragen werden grundsätzlich binnen einer Frist von 15 Tagen bearbeitet.

Erhält man keine Antwort, gilt der Antrag als genehmigt.

Der Arbeitgeber muss den „CSE“ über die Antwort der Behörden informieren.

Wie ist der Antrag zu motivieren?

Eine einfache Bezugnahme auf das COVID 19 ist nicht ausreichend und kann zur Ablehnung des Antrags führen!

Es muss genau beschrieben werden, welche Konsequenz das COVID 19 präzise auf die Arbeitnehmer hat.

Drei Hypothesen sind zu unterscheiden:

– Unternehmen, denen das Öffnen untersagt ist

– Unternehmen, deren Tätigkeit als unerlässlich für die Nation eingestuft ist.

Diese Unternehmen müssen ganz besonders sorgfältig die Notwendigkeit von Kurzarbeit rechtfertigen (z.B. zu niedrige Anzahl von Arbeitnehmern aufgrund von Krankmeldungen, Unterbrechung der Lieferkette, etc.)

– Unternehmen ohne Publikumsverkehr und denen das Öffnen nicht verboten ist.

Auch hier muss eine besondere Erklärung vorliegen, sowie eine Erläuterung, warum Telearbeit nicht möglich ist.

Können ausländische Arbeitgeber von französischen Arbeitnehmern die Kurzarbeitsmaßnahmen in Anspruch nehmen?

Ja, insofern die französischen Arbeitnehmer dem französischen Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungssystem unterliegen.

Welche Strafen stehen auf Missbrauch von Kurzarbeit?

Arbeitgeber, die die Maßnahmen missbrauchen sollten, müssen nicht nur alle zu Unrecht bezogenen Zahlungen zurückzahlen, es können auch sämtliche öffentliche Hilfen bis zu 5 Jahren gestrichen werden und zuletzt droht eine Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren und 30.000 € Bußgeld.

Nicola Kömpf