COVID-19 im französischen Arbeitsrecht

31 März 2020
Nicola Kömpf, Friedrich Niggemann, Mathilde Gicquel

Die französische Regierung hat keine Zeit verloren!

Sofort im Anschluss an die Verabschiedung des Notstandsgesetzes im Hinblick auf die Covid-19 Epidemie, hat der französische Ministerrat am Mittwoch, den 25. März, nicht weniger als 25 Verordnungen bezüglich Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen erlassen, davon drei in Bezug auf das Arbeitsrecht.

Die erste enthält Notmaßnahmen bezügl. bezahltem Urlaub, Arbeitszeiten und Ruhetagen, die zweite passt vorläufig die Entschädigung der krankgeschriebenen Arbeitnehmer sowie die Zahlungsmodalitäten der Gewinnbeteiligungsprämien an, wobei die dritte Ersatzeinkommen betrifft.

Bezahlter Urlaub

Laut der neuen Ausnahmeregelung kann der Arbeitgeber bestimmen, wann die Arbeitnehmer ihren bezahlten Urlaub nehmen müssen, wenn vorab eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde oder ein Branchen-Tarifvertrag, der dies vorsieht, Anwendung findet.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um eine solche Vereinbarung aufzusetzen, die es Ihnen erlaubt:

• Daten für bezahlte Urlaubstage (begrenzt auf höchstens sechs Werktage) für Ihre Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung einer 24-stündigen Vorfrist, festzulegen oder schon geplanten Urlaub abzuändern,

• Die Aufsplittung der bezahlten Urlaubtage anzuordnen, ohne vorher das Einverständnis des Arbeitnehmers einholen zu müssen ;

• Vorübergehend den gleichzeitigen Urlaubsanspruch von Eheleuten, die in demselben Unternehmen arbeiten, auszusetzen, falls die Anwesenheit einer der Eheleute unabdingbar ist.

Arbeitszeit

Die Verordnung bestimmt diesbezüglich nur, dass eine Liste der Unternehmen « aus Sektoren, die besonders wichtig für die Sicherheit des Landes » und notwendig « für den Fortgang des Wirtschafts- und Sozialbereichs » zeitnah erlassen wird und dass für diese Unternehmen folgende Ausnahmeregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2020:

• Die tägliche Arbeitszeit darf auf 12 Stunden maximal erhöht werden;

• Die tägliche Arbeitszeit für Nachtschichten darf auf 12 Stunden maximal erhöht werden, unter der Bedingung, dass eine ensprechende Ruhezeit eingeräumt wird;

• Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden reduziert werden, unter der Voraussetzung, dass eine Ruhezeit eingeräumt wird, die der Ruhezeit entspricht, die der Angestellte dadurch nicht in Anspruch nehmen konnte ;

• Die maximale Wochenarbeitszeit darf auf 60 Stunden erhöht werden;

• Die maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf über 12 aufeinanderfolgende Wochen auf 48 Stunden erhöht werden (44 Stunden für Nachtarbeiter);

• Die Sonntagsruhe kann durch einen anderen wöchentlichen Ruhetag ersetzt werden.

Arbeitgeber, die eine oder mehrere dieser Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen müssen umgehend durch jedwedes Mittel den CSE und die Direccte informieren.

Ruhetage

Der Arbeitgeber kann einseitig die Daten, an denen Tage, die der Reduzierung der Arbeitszeit dienen, (RTT) genommen werden müssen, bestimmen oder abändern, ebenso wie Ruhetage, die sich aus Jahrestages- oder Stundenpauschalen ableiten, sowie Ruhetage aus Zeitkonten der Angestellten, bis zu maximal 10 Tagen und unter Berücksichtigung einer 24-stündigen Vorfrist. Diese Möglichkeit gilt nur bis zum 31. Dezember 2020.

Entschädigung der Arbeitnehmer, die aufgrund der Epidemie krankgeschrieben sind

Die Verordnung, die vorübergehend die Entschädigung der Arbeitnehmer, die aufgrund der Epidemie krankgeschrieben sind, anpasst, ist nur eine neue Fassung der Ausnahmeregelungen, die schon durch verschiedene Dekrete im Februar und März 2020 veröffentlicht wurden, vor allem im Hinblick auf die Streichung der Karenztage und der Bedingung der einjährigen Firmenzugehörigkeit für die Differenzzahlung durch den Arbeitgeber.

Diese Verordnung, die ursprünglich bis zum 30. April 2020 vorgesehen war, wurde bis zum 31. August 2020 verlängert.

Gewinn- und Überschussbeteiligung

Diese Beträge werden im Allgemeinen vor dem 1. Tag des sechsten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres gezahlt, d.h. für ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, spätestens am 31. Mai.

Das späteste Datum für die Bezahlung der 2020 im Rahmen der Gewinn- und Überschussbeteiligung zugeteilten Beträge wird auf den 31. Dezember 2020 verschoben.

Arbeitslosenversicherung

Diese Verordnung erlaubt es Arbeitslosen, die zum 12. März 2020 das Ende ihres Arbeitslosengeldanspruchs erreicht haben, weiterhin die Unterstützung des Arbeitsamts zu beziehen, bis zu einem Datum, das durch eine Verordnung festgelegt wird, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2020.

Zu Ihrer Information: die Reform der Arbeitslosenversicherung, die zum 1. April 2020 in Kraft treten sollte, wird auf September 2020 verschoben.

Nicola Kömpf, Partner, Friedrich Niggemann, Of Counsel, Mathilde Gicquel, Angestellte Rechtsanwältin