Nicola KÖMPF, Partnerin und Leiterin des German Desk und Gilles Podeur, Partner der Restructuring-Abteilung der Kanzlei Alerion Avocats in Paris, haben einen Artikel zum Thema «Insolvenzwelle in Frankreich angekündigt – Investitionsgelegenheit?» in der Zeitschrift der AHK für den deutsch-französischen Markt « CONTACT » veröffentlicht.

Nicola KÖMPF, Partnerin und Leiterin des German Desk und Gilles Podeur, Partner der Restructuring-Abteilung der Kanzlei Alerion Avocats in Paris, haben einen Artikel zum Thema «Insolvenzwelle in Frankreich angekündigt – Investitionsgelegenheit?» in der Zeitschrift der AHK Frankreich / Chargé(-e) de développement commercial franco-allemand (CFACI) für den deutsch-französischen Markt « CONTACT » veröffentlicht.

Die Zahl der Unternehmennsinsolvenzen steigt in Frankreich wieder stark an. Die Ubernahme eines Unternehmens in Schwierigkeiten kann daher « eine echte Chance » sein, in Frankreich zu einem interessanten Preis zumindest einen Teil eines bereits bestehenden Kundenstamms, ausugebildete Mitarbeiter,Know-how, gegebenenfalls eine Produktions-statte, Lizenzen usw. Zu erwerben, vorausgesetzt, dieses Ubernahme- projekt wird im Vorfeld gut vorbereitet.(…)

👉Bitte schlagen Sie Seite 61 auf, um den gesamten Artikel zu lesen: https://lnkd.in/eEp3zwNJ

Auszeichnung – Alerion Avocats, Paris- Legal 500 EMEA 2024

Alerion Avocats wurde in der aktuellen Ausgabe des The Legal 500 EMEA 2024 in acht Rechtsbereichen ausgezeichnet.

– Baurecht in Band 2

– Versicherungsrecht in Band 3

– Private Equity: Venture/Growth Capital in Band 3

– IT in Band 4

– IP und Design in Band 4

– Insolvenzrecht in Band 4

– Mergers & Acquisitions in Band 5

– Umweltrecht (Firms to watch)

👏Unsere Glückwünsche gehen an : Philippe Mathurin, Fahima GASMI, Nathalie Dupuy-Loup , Gilles Podeur, Pierre-Olivier Brouard, Christophe Gerschel, Vincent Poirier, Antoine Rousseau, Corinne THIERACHE, Frédéric Saffroy, sowie an unser gesamtes Team für seine Arbeit und Einsatz, um entsprechende Spitzenleistungen zu erzielen.

Ein großes Dankeschön geht natürlich auch an unsere Mandanten für ihr festes Vertrauen.🤝🤝.

👉Für weitere Informationen: https://urlz.fr/q2ZX

Die Anwendung der CISG auf Verträge über digitale Inhalte – Einfuss der RL (EU) 2019/770 und 2019/771

Der Beitrag von Friedrich Niggemann kombiniert zwei eigentlich weit auseinanderliegende Materien, das Wiener Kaufrecht und das europäische Verbraucherrecht. Da  elektronische Programme  eine immer größere wirtschaftliche Bedeutung  gewinnen, wird untersucht, ob das Wiener Kaufrecht auch für sie anwendbar ist. Sind solche elektronischen Güter „Waren“  im Sinne von Art. 1 der CISG und handelt es sich bei ihrer Zurverfügungstellung um Kaufverträge?

Ausgehend von der Feststellung, dass die CISG  für körperliche  Gegenstände gedacht und entworfen wurde, kommt Friedrich doch zu dem Ergebnis, dass auch rein elektronische Computerprogramme als Waren angesehen werden müssen. Auch wenn die Verträge, mittels derer sie vermarktet werden, oft als Lizenzverträge bezeichnet werden, sind sie, gestützt auf die nationale Rechtsprechung in mehreren Ländern, als Kaufverträge anzusehen. Das gilt jedoch nicht für „SAS“ („software as a service“)  Verträge.

Wenn die CISG also grundsätzlich anwendbar ist, fragt sich weiter, ob sie auch einen geeigneten Regelungsrahmen für diese Verträge bietet. Dies wird anhand der beiden EU- Richtlinien 2019/770 über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen  und der Richtline EU 2019/771 über bestimmte Aspekte des Warenkaufs mit Verbrauchern geprüft, weil diese beiden RL die ersten normativen Vorgaben über solche Verträge sind und in ihnen zum Ausdruck kommt, was eine ausgewogene Regelung sein sollte. Der Vergleich mit den Bestimmungen der CISG ergibt dann aber, dass die Besonderheiten von Verträgen über digitale Inhalte, wie sie in diesen RL behandelt werden, in mancher Hinsicht Besonderheiten aufweisen, für die  die CISG nicht gemacht ist und auf die sie  nicht passt.

Auch wenn die CISG nachgiebiges Recht ist und teilweise abbedungen werden kann, bleibt etwa der nicht dispositive Art. 39 Abs. 2 als Hindernis. Friedrich nimmt damit eine wesentlich skeptischere Haltung ein als andere Autoren.

Nicola Kömpf wrote an article about diversity in law firms

The IBA (International Bar Association) published a diversity in law firms‘ series in its May issue of the Internatinal Litigation News. Several partners from european law firms participated in this diversity series among which, Nicola Kömpf, as a newly appointed Board member of our firm, wrote a piece. This article shows the different measures implemented to make sure we bring diversity into the law firm.

Schiedsgerichtsbarkeit und Verwaltungsrecht in Frankreich von Dr. Friedrich Niggemann

Viele Verträge im nationalen wie im internationalen Rechtsverkehr zwischen französischen Verwaltungsbehörden und Kaufleuten sehen Schiedsvereinbarungen vor. Bei Streitigkeiten über die Vollstreckung (Exequatur) und die Annullierung von Schiedssprüchen im Bereich dieser Verwaltungsverträge herrscht seit Jahren ein Streit über die Zuständigkeit zwischen den Zivil- und den Verwaltungsgerichten. Nach einer Reihe von Gerichtsentscheidungen der verschiedenen Obergerichte und des Tribunal des Conflits steht nun fest, dass solche Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Diese nehmen mittels einer extensiven Auslegung des Begriffs des ordre public eine eingehende Prüfung der Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem französischen Verwaltungsrecht vor. Dies gilt sowohl bei Verfahren über die Erteilung des Exequatur als auch bei Anfechtungsklagen, so dass ein Ausweichen auf einen ausländischen Schiedsort die Rechtslage nicht ändert. Die Rechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichte steht in krassem Gegensatz zu der der Zivilgerichte, die eine sehr liberale Haltung gegenüber einmal gefällten Schiedssprüchen einnehmen. Diese Spaltung der französischen Rechtsprechung ist sehr bedauerlich und der Rechtssuchende muss sich darauf einstellen.

Veröffentlicht in der Zeitschrift SchiedsVZ 2017, S. 177.