Schiedsgerichtsbarkeit und Verwaltungsrecht in Frankreich von Dr. Friedrich Niggemann

14 September 2017
Friedrich Niggemann

Viele Verträge im nationalen wie im internationalen Rechtsverkehr zwischen französischen Verwaltungsbehörden und Kaufleuten sehen Schiedsvereinbarungen vor. Bei Streitigkeiten über die Vollstreckung (Exequatur) und die Annullierung von Schiedssprüchen im Bereich dieser Verwaltungsverträge herrscht seit Jahren ein Streit über die Zuständigkeit zwischen den Zivil- und den Verwaltungsgerichten. Nach einer Reihe von Gerichtsentscheidungen der verschiedenen Obergerichte und des Tribunal des Conflits steht nun fest, dass solche Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Diese nehmen mittels einer extensiven Auslegung des Begriffs des ordre public eine eingehende Prüfung der Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem französischen Verwaltungsrecht vor. Dies gilt sowohl bei Verfahren über die Erteilung des Exequatur als auch bei Anfechtungsklagen, so dass ein Ausweichen auf einen ausländischen Schiedsort die Rechtslage nicht ändert. Die Rechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichte steht in krassem Gegensatz zu der der Zivilgerichte, die eine sehr liberale Haltung gegenüber einmal gefällten Schiedssprüchen einnehmen. Diese Spaltung der französischen Rechtsprechung ist sehr bedauerlich und der Rechtssuchende muss sich darauf einstellen.

Veröffentlicht in der Zeitschrift SchiedsVZ 2017, S. 177.

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