Flash News German Desk

29 August 2025

Wichtige Nachricht für Geschäftsführer, Präsidenten, Generaldirektoren, Vorstandsmitglieder, usw. von frz. Gesellschaften

Ihre Privatadresse muss nicht mehr im frz. Handelsregister öffentlich zugänglich gemacht werden, oder wenn sie veröffnetlicht wurde, kann man seit dem 25. August beantragen Sie unkennlich zu machen.

Diese Möglichkeit wurde in Artikel R. 123-54-1 des frz. Handelsgesetzbuches eingeführt und eröffnet allen in Artikel R. 123-54 genannten natürlichen Personen die Möglichkeit, die Vertraulichkeit ihrer Angaben zum persönlichen Wohnsitz zu beantragen. Der Zugang ist dann nur noch den in Artikel R. 123-54-2 des frz. Handelsgesetzbuches genannten Personen (Polizei, Gerichte, Steuer- und Zollbehörden, usw.) möglich.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Sicherheit und Privatsphäre zu schützen und gleichzeitig die für das reibungslose Funktionieren des Wirtschaftslebens unerlässlichen Transparenzanforderungen aufrechtzuerhalten.

Wie geht man konkret vor?

Der Antrag auf Schwärzung wird über die zentrale Stelle für Änderungen im Handelsregister (Guichet unique) gestellt. Die Bearbeitung hat binnen maximal fünf Werktagen zu erfolgen.

Zwei Fallkonstellationen sind möglich:

– Schwärzung des Wohnsitzes im Handelsregisterauszug (extrait k-bis), damit diese nicht mehr auf dem öffentlich zugänglichen Auszug erscheint.

– Schwärzung in den beim Handelsregister schon hinterlegten Unterlagen: Wenn ein Dokument bereits veröffentlicht wurde, kann zusätzlich eine neue Fassung, in der die Information unkenntlich gemacht wurde, eingereicht werden, so dass zukünftig nur noch diese Fassung öffentlich zugänglich ist.

Zusammenfassung der Datenschutzpolitik

Am Januar 2020 online gestellte Fassung

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