Die Anwendung der CISG auf Verträge über digitale Inhalte – Einfuss der RL (EU) 2019/770 und 2019/771

24 Juli 2023
Friedrich Niggemann

Der Beitrag von Friedrich Niggemann kombiniert zwei eigentlich weit auseinanderliegende Materien, das Wiener Kaufrecht und das europäische Verbraucherrecht. Da  elektronische Programme  eine immer größere wirtschaftliche Bedeutung  gewinnen, wird untersucht, ob das Wiener Kaufrecht auch für sie anwendbar ist. Sind solche elektronischen Güter „Waren“  im Sinne von Art. 1 der CISG und handelt es sich bei ihrer Zurverfügungstellung um Kaufverträge?

Ausgehend von der Feststellung, dass die CISG  für körperliche  Gegenstände gedacht und entworfen wurde, kommt Friedrich doch zu dem Ergebnis, dass auch rein elektronische Computerprogramme als Waren angesehen werden müssen. Auch wenn die Verträge, mittels derer sie vermarktet werden, oft als Lizenzverträge bezeichnet werden, sind sie, gestützt auf die nationale Rechtsprechung in mehreren Ländern, als Kaufverträge anzusehen. Das gilt jedoch nicht für „SAS“ („software as a service“)  Verträge.

Wenn die CISG also grundsätzlich anwendbar ist, fragt sich weiter, ob sie auch einen geeigneten Regelungsrahmen für diese Verträge bietet. Dies wird anhand der beiden EU- Richtlinien 2019/770 über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen  und der Richtline EU 2019/771 über bestimmte Aspekte des Warenkaufs mit Verbrauchern geprüft, weil diese beiden RL die ersten normativen Vorgaben über solche Verträge sind und in ihnen zum Ausdruck kommt, was eine ausgewogene Regelung sein sollte. Der Vergleich mit den Bestimmungen der CISG ergibt dann aber, dass die Besonderheiten von Verträgen über digitale Inhalte, wie sie in diesen RL behandelt werden, in mancher Hinsicht Besonderheiten aufweisen, für die  die CISG nicht gemacht ist und auf die sie  nicht passt.

Auch wenn die CISG nachgiebiges Recht ist und teilweise abbedungen werden kann, bleibt etwa der nicht dispositive Art. 39 Abs. 2 als Hindernis. Friedrich nimmt damit eine wesentlich skeptischere Haltung ein als andere Autoren.

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